Für die Sicherheit des Hohlraumbodens ist in der Regel nicht die Flächenlast, sondern die Punktlast entscheidend. Allen Lastannahmen liegt die Bedingung 600 mm (kleinergleich) Lastabstand (größergleich) Rastermaß zugrunde. Lasten, deren Einleitungspunkte enger als das Rastermaß zu liegen kommen, sind zusammenzufassen und die Summe zur Bemessung der Punktlast heranzuziehen.
Für die Sicherheit des Hohlraumbodens ist in der Regel nicht die Flächenlast, sondern die Punktlast entscheidend. Allen Lastannahmen liegt die Bedingung 600 mm (kleinergleich) Lastabstand (größergleich) Rastermaß zugrunde. Lasten, deren Einleitungspunkte enger als das Rastermaß zu liegen kommen, sind zusammenzufassen und die Summe zur Bemessung der Punktlast heranzuziehen. Bei Transporten mit Hubwagen, Gabelstaplern oder Ähnlichem treten durch deren Räder punktförmige Belastungen auf. Allerdings handelt es sich hierbei im Bewegungsablauf mehr um dynamische Belastungen. Bei der Bemessung ist der "Schwingbeiwert" nach DIN 1055 folgendermaßen zu berücksichtigen:
anzusetzende Punktlast = wirkende Punktlast x Schwingbeiwert j
In Anlehnung an DIN 1055 gelten folgende Schwingbeiwerte:
Handbetriebene Fahrgeräte: j 1,3;
Motorbetriebene Fahrgeräte: j 1,5.
Allerdings ist zu beachten, dass je nach Nutzung Lastzustände eintreten können, die Schwingbeiwerte von > j 2,0 erfordern. Außerdem hat die Radkonstruktion und der Radwerkstoff einen mitentscheidenden Einfluss auf den Schwingbeiwert. Streifen- und Flächenlasten sind nur dann relevant, wenn spezifische Belastungen bei der Nutzung zu erwarten sind. Systembedingt sind bei Standardkonstruktionen im Randbereich zu aufsteigenden Bauteilen abgeminderte Festigkeitswerte zu erwarten.