Innenarchitekten sind bei öffentlichen Vergabeverfahren angemessen zu berücksichtigen. Zu diesem Ergebnis kommt ein aktuelles Rechtsgutachten, das der BDIA Bund Deutscher Innenarchitekten anlässlich der aktuellen Vergaberechtsreform in Auftrag gegeben hat.

Autor ist der renommierte Berliner Vergaberechtler Thomas Maibaum. Die derzeit geübte Vergabepraxis schreibt Planungsleistungen aus den beiden Bereichen Architektur und Innenarchitektur nicht getrennt aus. Hierdurch wird die eigenständige Bewerbung von Innenarchitekten unmöglich. In Ausnahmefällen wird lediglich die Bildung einer Bietergemeinschaft von Architekten und Innenarchitekten zugelassen. Durch diesen Ausschluss von Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verzichtet die öffentliche Hand – und somit unsere Gesellschaft – auf gute nutzerbezogene und nachhaltige Innenarchitektur.
Durch das Vergaberecht sollen auch mittelständische Strukturen gefördert werden. Dies wird in der zurzeit stattfindenden Novelle des Vergaberechts ausdrücklich betont, beispielsweise im hierzu vom Bundeskabinett am 7. Januar beschlossenen Eckpunktepapier. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des Gutachters Thomas Maibaum auch für Innenarchitekturbüros. Danach besteht seitens der Planerinnen und Planer ein Anspruch auf eine getrennte Vergabe von Leistungen aus den Bereichen Architektur und Innenarchitektur in so genannten „Losen“. Ein Los beschreibt ein klar definiertes Leistungspaket.